Gegenstand der Versicherung ist ein Versicherungsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung von Schutzrechten, insbesondere die gem. der Straf- und Bußgeldvorschriften nach §§ 95 a, b u. c, 96, 106 bis 108 b, 111 a UrhG, § 143 MarkenG und § 263 StGB geahndet werden.
Straf-RS in Verbindung mit Patentrechtsschutz
Versicherer
NRV Neue Rechtsschutz Versicherungsgesellschaft AG, Mannheim
Gegenstand der Versicherung
Versicherungsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung von Schutzrechten, insbesondere die gem. der Straf- und Bußgeldvorschriften nach §§ 95 a, b u. c, 96, 106 bis 108 b, 111 a UrhG, § 143 MarkenG und § 263 StGB geahndet werden.
Zeitpunkt des Versicherungsschutzes
Ab Einleitung des Ermittlungsverfahrens
Mitversicherte Niederlassungen
Das im Versicherungsschein bezeichnete Unternehmen mit seinen rechtlich unselbstständigen Niederlassungen
Versicherte Personen
Versicherungsnehmer, deren gesetzliche Vertreter, alle dauerhaft oder zeitweise beschäftigten Betriebsangehörigen, Gesellschafter
Versicherte Kosten
Der Versicherer trägt die dem Versicherten entstehenden Kosten der versicherten Verfahren:
Verfahrenskosten, Rechtsanwaltskosten (Honorarvereinbarung*), Sachverständigenkosten (bis max. 155.000 €), Reisekosten der Anwälte und Versicherten, Übersetzungs- und Dolmetscherkosten, Nebenklagekosten, Kautionskosten zum Zwecke der Haftverschonung.
Ausschlüsse
Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat
Weitere versicherte Tätigkeiten
Tätigkeiten bei Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Vernehmungen,
Firmenstellungnahme (für den Inhaber),
Zeugenbeistandschaften (für den Inhaber),
Tätigkeiten im Verwaltungsverfahren (für den Inhaber).
Geltungsbereich
Europaweit
Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist unbegrenzt
Grundlage
Grundlage sind die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Bedingungen für die Patentrechtsschutzversicherungen (NRV PatRS 2014) i. V. m. der zwischen der NRV Neue Rechtsschutzversicherungs AG und der GMP GmbH geschlossenen Rahmenvereinbarung
Rechtshinweis
Rechtsverbindlich sind ausschließlich die konkret vereinbarten Vertragsbedingungen
* Übernahme der im Wege einer Honorarvereinbarung entstehenden angemessenen Anwaltshonorare. Die Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges der Leistungen des Rechtsanwaltes und der Schwierigkeit der Sache. Der Versicherer prüft die Angemessenheit von Honorarvereinbarung und anwaltlicher Abrechnung. Auf die Unangemessenheit der Honorarvereinbarung kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn er vor der Unterzeichnung der Honorarvereinbarung durch den Versicherten dieser schriftlich zugestimmt hat oder der Versicherte einen vom Versicherer vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt hat.